Gesetze / Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
WpDPV§ 2 Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/2#abs-1 (1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforderungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/2#abs-2 (2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn in Bezug auf die folgenden Pflichten oder Handlungen ein Fehler aufgetreten ist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/2#abs-3 (3) In Bezug auf die übrigen in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten liegt ein Mangel vor, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler aufweisen. Sofern in Bezug auf die in Satz 1 genannten Pflichten eine Stichprobe nicht vorgenommen werden kann, liegt ein Mangel vor, wenn der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die einem solchen Stichprobenergebnis nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gleichwertig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/2#abs-4 (4) Sonstige Erkenntnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommene und veröffentlichte Auslegung unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden ist.